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 Stiftung für Kirche und Musik

 

 

Unsere Stiftung soll langfristig dafür sorgen, dass wir die Stelle für die Kirchenmusik erhalten können und dass die historischen 

Gebäude, also unsere St.-Clemens-Kirche in Nebel und die Kapelle in Wittdün erhalten werden können.

 

 

 

 

Satzung von "üüs skap - Stiftung für Kirche und Musik" der Evangelischen-luth.

Kirchengemeinde St.Clemens auf Amrum

 

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Clemens hat am 24.05. 2005 aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der

Nordelbischen Ev.-luth. Kirche vom 30. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. April 1994 (GVOBL S. 81) zuletzt geändert

durch Kirchengesetz vom 5. Februar 2000 (GVOBL  s. 45) die folgende Satzung beschlossen:

 

                                                              §  1

                                       Errichtung, Name, Rechtsform

 

(1)      Die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens mit Sitz in Nebel auf Amrum errichtet die rechtlich unselbständige

       Stiftung   üüs skap – Stiftung für Kirche und Musik.  

(2)      Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten der Satzung.

                                                              

                                                               § 2

                                                    Zweck der Stiftung

 

(1)      Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherung von Aufgaben der Ev.-luth. Kirchengemeinde auf Amrum.

(2)      Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Stiftungsvermögen

      und durch Bereitstellung von Mitteln zur

         -          Finanzierung der Kirchenmusik einschließlich Personalkosten, 

             kirchl. Einrichtungen und Gegenstände sowie kirchl. Zubehör

         -          Finanzierung der Aufwendungen für kirchliche Gebäude

(3)      Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

      dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

                                                               §  3

                                                 Vermögen der Stiftung

 

(1)      Das Vermögen der Stiftung soll in seinem Bestand ungeschmälert bleiben und ist von anderem Vermögen als

      zweckgebundenes Sondervermögen der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens getrennt zu halten und

      treuhändisch zu verwalten.

(2)      Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung zur Verwirklichung

       des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden. Nicht verbrauchte Erträge sind

       dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(3)      Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen

       Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

(4)      Das Anfangsvermögen beträgt 25.000 €.

(5)      Zustiftungen sind jederzeit möglich.

 

                                                                 §  4

                                                     Organ der Stiftung

 

(1)        Das Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das vom Kirchenvorstand gewählt wird.

(2)        Das Kuratorium besteht aus höchstens 5 Personen. Es setzt sich aus höchstens 3 Personen des Kirchenvorstandes

        der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens und höchstens  2 von diesen zu benennenden Personen zusammen.

(3)        Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)        Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der Dauer einer Wahlperiode im Sinne Art. 118 der

       NEK-Verfassung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(5)        Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder  aus seiner  Mitte eine       

        Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine/einen Stellvertretende/n.

 

                                                                  §  5

                                               Aufgaben des Kuratoriums

 

(1)      Das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Es führt die Geschäfte

      der Stiftung.

(2)      Es hat insbesondere folgende Aufgaben :

       1.       es verwaltet das Stiftungsvermögen und

       2.       es vergibt die Erträge des Stiftungsvermögens

(3)      Es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Organe des zuständigen Kirchenkreises

 

                                                                   §  6

                                                               Revision

           

Die Stiftung unterliegt der Revision des zuständigen Kirchenkreises.

                                                         

                                                                   §  7

                                                        Stiftungsaufsicht

 

Die Aufsicht über die Stiftung obliegt nach Art. 33 Abs. 1 der Verfassung der NEK dem zuständigen Kirchenkreisvorstand.

Er führt die Aufsicht nach kirchlichem Recht und ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

 

                                                                    §  8

                                        Satzungsänderungen, Satzungsauflösung

 

(1)      Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung entscheidet gem. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der

       NEK der  Kirchenvorstand der St. Clemens Kirchengemeinde auf Amrum mit 2/3 Mehrheit der  Stimmen . Das Kuratorium

       ist vorher zu hören.

       Änderungen sowie Auflösung bedürfen gem. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 35 der  Verfassung der NEK

       der Genehmigung des zuständigen Kirchenkreises.

(2)      Im Falle der Auflösung der Stiftung fließt das Sondervermögen Stiftungskapital nebst Zinsen  dem Vermögenshaushalt

       der St. Clemens Gemeinde/Amrum zu.

 

                                                                      §  9

                                                               Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 22.Juni 2005 in Kraft.

Die Genehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verb. Mit Art. 35 der Verfassung wurde durch Verfügung des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Südtondern am 22.6.05 erteilt.

 

Nebel/Amrum den  5. Juli 2005

 

 

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