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Satzung
von "üüs skap - Stiftung für Kirche und Musik"
der Evangelischen-luth.
Kirchengemeinde
St.Clemens auf Amrum
Der
Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Clemens hat am 24.05.
2005 aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der
Nordelbischen
Ev.-luth. Kirche vom 30. Oktober 1993 in der Fassung vom 1.
April 1994 (GVOBL S. 81) zuletzt geändert
durch
Kirchengesetz vom
5.
Februar 2000 (GVOBL s.
45) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Errichtung, Name, Rechtsform
(1)
Die
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens mit Sitz in Nebel auf
Amrum errichtet die
rechtlich unselbständige
Stiftung
üüs skap – Stiftung für Kirche und Musik.
(2)
Die
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten der Satzung.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1)
Der
Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherung von
Aufgaben der Ev.-luth. Kirchengemeinde
auf Amrum.
(2)
Der
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Beschaffung von Stiftungsvermögen
und
durch Bereitstellung von Mitteln zur
-
Finanzierung
der Kirchenmusik einschließlich Personalkosten,
kirchl. Einrichtungen und Gegenstände sowie kirchl.
Zubehör
-
Finanzierung
der Aufwendungen für kirchliche Gebäude
(3)
Mittel
der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die
dem
Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Vermögen der Stiftung
(1)
Das
Vermögen der Stiftung soll in seinem Bestand ungeschmälert
bleiben und ist von
anderem
Vermögen als
zweckgebundenes
Sondervermögen der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens
getrennt zu halten und
treuhändisch
zu verwalten.
(2)
Die
Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung
der Aufwendungen
der Stiftung zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens
verwendet werden. Nicht
verbrauchte Erträge sind
dem Stiftungsvermögen
zuzuführen.
(3)
Zur
nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können Mittel der
Stiftung ganz oder
teilweise
einer zweckgebundenen
Rücklage
zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage
konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(4)
Das
Anfangsvermögen beträgt 25.000 €.
(5)
Zustiftungen
sind jederzeit möglich.
§ 4
Organ
der Stiftung
(1)
Das
Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das vom Kirchenvorstand
gewählt wird.
(2)
Das
Kuratorium besteht aus höchstens 5 Personen. Es setzt sich
aus höchstens 3 Personen des Kirchenvorstandes
der
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens und höchstens
2 von diesen zu benennenden Personen zusammen.
(3)
Die
Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4)
Die
Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der Dauer
einer Wahlperiode im
Sinne Art. 118 der
NEK-Verfassung.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die
Mitglieder des Kuratoriums die Geschäfte bis zur
Neuwahl fort.
(5)
Das
Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
aus seiner Mitte
eine
Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden sowie eine/einen Stellvertretende/n.
§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(1)
Das
Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung
des Stiftungszweckes zu
sorgen. Es führt die Geschäfte
der
Stiftung.
(2)
Es
hat insbesondere folgende Aufgaben :
1.
es
verwaltet das Stiftungsvermögen und
2.
es
vergibt die Erträge des Stiftungsvermögens
(3)
Es
gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Organe
des zuständigen Kirchenkreises
§ 6
Revision
Die
Stiftung unterliegt der Revision des zuständigen
Kirchenkreises.
§ 7
Stiftungsaufsicht
Die
Aufsicht über die Stiftung obliegt nach Art. 33 Abs. 1 der
Verfassung der NEK dem zuständigen Kirchenkreisvorstand.
Er
führt die Aufsicht nach kirchlichem Recht und ist befugt,
sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
§ 8
Satzungsänderungen, Satzungsauflösung
(1)
Über
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung
entscheidet gem. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der
NEK
der Kirchenvorstand
der St. Clemens Kirchengemeinde auf Amrum mit 2/3 Mehrheit der
Stimmen . Das Kuratorium
ist
vorher zu hören.
Änderungen
sowie Auflösung bedürfen gem. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in
Verbindung mit Art. 35 der
Verfassung der NEK
der
Genehmigung des zuständigen Kirchenkreises.
(2)
Im
Falle der Auflösung der Stiftung fließt das Sondervermögen
Stiftungskapital nebst Zinsen
dem Vermögenshaushalt
der
St. Clemens Gemeinde/Amrum zu.
§ 9
Inkrafttreten
Die
vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 22.Juni 2005 in
Kraft.
Die
Genehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verb. Mit Art.
35 der Verfassung wurde durch Verfügung des
Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Südtondern am
22.6.05 erteilt.
Nebel/Amrum
den 5. Juli 2005
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