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Üüs Skap –
Stiftung für Kirche und Musik |
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Unsere
Stiftung soll langfristig dafür sorgen, dass wir die Stelle für die
Kirchenmusik erhalten können und dass die historischen Gebäude, also unsere St.-Clemens-Kirche in Nebel und die Kapelle in Wittdün erhalten werden können.
Am 20.
August feiern wir ein Fest: „Ein Schiff, das sich Gemeinde
nennt…“ für uns als Gemeinde und für die St.-Clemens-Kirche, danach werden zwei Posaunenchöre vor
der Kirche spielen. Am St.-Clemenshüs geht es weiter mit vielen Spielen für die
Kinder und Erwachsene, mit Essen und Trinken – bis ca. 17.00 Uhr. Die Amrumer Gemeinde
und die Gästegemeinde feiern zusammen – wir sind das Schiff, das sich
Gemeinde nennt! Abends um 20.30 Uhr beginnt unter Leitung von
Freimut Stümke ein Benefizkonzert in der St.-Clemens-Kirche statt, für das bis jetzt schon
Franz Amann (Cello) und Cornelia Wulkopf (Alt) zugesagt haben. Alle Erlöse fließen in die
Stiftung! Satzung von „üüs skap – Stiftung für Kirche und Musik“ der Evangelisch-luth. Kirchengemeinde St. Clemens auf Amrum Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Clemens hat am 24.05.
2005 aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der Nordelbischen
Ev.-luth. Kirche vom 30. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. April 1994 (GVOBL
S. 81) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Februar 2000 (GVOBL s.
45) die folgende Satzung beschlossen :
§ 1
Errichtung, Name, Rechtsform (1)
Die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens mit Sitz in Nebel
auf Amrum errichtet die rechtlich
unselbständige Stiftung üüs skap –
Stiftung für Kirche und Musik. (2)
Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten der Satzung.
§ 2
Zweck der Stiftung (1)
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherung von
Aufgaben der Ev.-luth.
Kirchengemeinde auf Amrum. (2)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Beschaffung von Stiftungsvermögen und durch Bereitstellung von
Mitteln zur -
Finanzierung der Kirchenmusik einschließlich
Personalkosten, kirchl. Einrichtungen und
Gegenstände sowie kirchl. Zubehör -
Finanzierung der Aufwendungen für kirchliche Gebäude (3)
Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Vermögen der Stiftung (1)
Das Vermögen der Stiftung soll in seinem Bestand
ungeschmälert bleiben und ist von anderem Vermögen als zweckgebundenes
Sondervermögen der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens getrennt zu halten
und treuhändisch zu verwalten. (2)
Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur
Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
Nicht verbrauchte Erträge sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. (3)
Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können
Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage
zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und
Zielvorstellungen bestehen. (4)
Das Anfangsvermögen beträgt 25.000 €. (5)
Zustiftungen sind jederzeit möglich.
§ 4
Organ der
Stiftung (1)
Das Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das vom
Kirchenvorstand gewählt wird. (2)
Das Kuratorium besteht aus höchstens 5 Personen. Es setzt
sich aus höchstens 3 Personen des Kirchenvorstandes der Ev.-luth.
Kirchengemeinde St. Clemens und höchstens
2 von diesen zu benennenden Personen zusammen. (3)
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4)
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der
Dauer einer Wahlperiode im Sinne Art.
118 der NEK-Verfassung. Nach Ablauf der Amtszeit
führen die Mitglieder des
Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. (5)
Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
eine/einen Stellvertretende/n.
§ 5
Aufgaben des Kuratoriums (1)
Das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Es führt die Geschäfte der Stiftung. (2)
Es hat insbesondere folgende Aufgaben : 1.
es verwaltet das Stiftungsvermögen und 2.
es vergibt die Erträge des Stiftungsvermögens (3)
Es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die
Organe des zuständigen Kirchenkreises
§ 6
Revision Die Stiftung
unterliegt der Revision des zuständigen Kirchenkreises.
§ 7
Stiftungsaufsicht Die Aufsicht über die Stiftung obliegt nach Art. 33 Abs. 1 der
Verfassung der NEK dem zuständigen Kirchenkreisvorstand. Er führt die
Aufsicht nach kirchlichem Recht und ist befugt, sich über Angelegenheiten der
Stiftung zu unterrichten. §
8 Satzungsänderungen, Satzungsauflösung (1)
Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der
Stiftung entscheidet gem. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der NEK der Kirchenvorstand der St. Clemens
Kirchengemeinde auf Amrum mit 2/3 Mehrheit der Stimmen . Das
Kuratorium ist vorher zu hören. Änderungen sowie Auflösung bedürfen gem. Art.
15 Abs. 2 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 35 der Verfassung der NEK der Genehmigung des
zuständigen Kirchenkreises. (2)
Im Falle der Auflösung der Stiftung fließt das
Sondervermögen Stiftungskapital nebst
Zinsen dem
Vermögenshaushalt der St. Clemens Gemeinde/Amrum zu.
§ 9 Inkraftreten Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 22.Juni 2005 in
Kraft. Die Genehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verb. Mit Art.
35 der Verfassung wurde durch Verfügung des Kirchenkreisvorstandes des
Kirchenkreises Südtondern am 22.6.05 erteilt. Nebel/Amrum den
5. Juli 2005 |
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