Üüs Skap – Stiftung für Kirche und Musik

 

 

 

Unsere Stiftung soll langfristig dafür sorgen, dass wir die Stelle für die Kirchenmusik erhalten können und dass die historischen Gebäude, also unsere St.-Clemens-Kirche in Nebel und die Kapelle in Wittdün erhalten werden können.

Am 20. August feiern wir ein Fest: „Ein Schiff, das sich Gemeinde nennt…“ für uns als Gemeinde und für die St.-Clemens-Kirche, danach werden zwei Posaunenchöre vor der Kirche spielen.

Am St.-Clemenshüs geht es weiter mit vielen Spielen für die Kinder und Erwachsene, mit Essen und Trinken – bis ca. 17.00 Uhr.

Die Amrumer Gemeinde und die Gästegemeinde feiern zusammen – wir sind das Schiff, das sich Gemeinde nennt! Abends um 20.30 Uhr beginnt unter Leitung von Freimut Stümke ein Benefizkonzert in der St.-Clemens-Kirche statt, für das bis jetzt schon Franz Amann (Cello) und Cornelia Wulkopf (Alt) zugesagt haben. Alle Erlöse fließen in die Stiftung!

 

 

Satzung von „üüs skap – Stiftung für Kirche und Musik“ der Evangelisch-luth. Kirchengemeinde St. Clemens auf Amrum

 

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Clemens hat am 24.05. 2005 aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-luth. Kirche vom 30. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. April 1994 (GVOBL S. 81) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom

5. Februar 2000 (GVOBL  s. 45) die folgende Satzung beschlossen :

 

                                                              §  1

                                       Errichtung, Name, Rechtsform

 

(1)      Die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens mit Sitz in Nebel auf Amrum errichtet die         

       rechtlich unselbständige Stiftung   üüs skap – Stiftung für Kirche und Musik.

(2)      Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten der Satzung.

                                                              

                                                        § 2

                                                  Zweck der Stiftung

 

(1)      Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Sicherung von Aufgaben der Ev.-luth.                 

       Kirchengemeinde auf Amrum.

(2)      Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von         

Stiftungsvermögen und durch Bereitstellung von Mitteln zur

-          Finanzierung der Kirchenmusik einschließlich Personalkosten, kirchl. Einrichtungen und Gegenstände sowie kirchl. Zubehör

-          Finanzierung der Aufwendungen für kirchliche Gebäude

(3)      Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf              

       keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch

       unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

                                                          §  3

                                            Vermögen der Stiftung

 

(1)      Das Vermögen der Stiftung soll in seinem Bestand ungeschmälert bleiben und ist von

anderem Vermögen als zweckgebundenes Sondervermögen der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens getrennt zu halten und treuhändisch zu verwalten.

(2)      Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen

der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden. Nicht verbrauchte Erträge sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(3)      Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können Mittel der Stiftung ganz oder

teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

(4)      Das Anfangsvermögen beträgt 25.000 €.

(5)      Zustiftungen sind jederzeit möglich.

 

                                                  §  4

                                       Organ der Stiftung

 

(1)        Das Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das vom Kirchenvorstand gewählt wird.

(2)        Das Kuratorium besteht aus höchstens 5 Personen. Es setzt sich aus höchstens 3 Personen des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Clemens und höchstens  2 von diesen zu benennenden Personen zusammen.

 

(3)        Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4)        Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der Dauer einer Wahlperiode

             im Sinne Art. 118 der NEK-Verfassung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die                           

             Mitglieder des Kuratoriums die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(5)        Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder  aus seiner  Mitte eine       

Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine/einen Stellvertretende/n.

 

                                                §  5

                                          Aufgaben des Kuratoriums

 

(1)      Das Kuratorium hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes    

zu sorgen. Es führt die Geschäfte der Stiftung.

(2)      Es hat insbesondere folgende Aufgaben :

1.       es verwaltet das Stiftungsvermögen und

2.       es vergibt die Erträge des Stiftungsvermögens

(3)      Es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Organe des zuständigen 

Kirchenkreises

 

                                                          §  6

                                                      Revision

           

           Die Stiftung unterliegt der Revision des zuständigen Kirchenkreises.

                                                         

                                                                  §  7

                                                      Stiftungsaufsicht

 

Die Aufsicht über die Stiftung obliegt nach Art. 33 Abs. 1 der Verfassung der NEK dem zuständigen Kirchenkreisvorstand. Er führt die Aufsicht nach kirchlichem Recht und ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

 

                                                               §  8

                                      Satzungsänderungen, Satzungsauflösung

 

(1)      Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung entscheidet gem. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der NEK der  Kirchenvorstand der St. Clemens Kirchengemeinde auf Amrum mit 2/3 Mehrheit der  Stimmen . Das Kuratorium ist vorher zu hören.

Änderungen sowie Auflösung bedürfen gem. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 35 der  Verfassung der NEK der Genehmigung des zuständigen Kirchenkreises.

 

(2)      Im Falle der Auflösung der Stiftung fließt das Sondervermögen Stiftungskapital nebst   

Zinsen  dem Vermögenshaushalt der St. Clemens Gemeinde/Amrum zu.

 

                                                   §  9

                                           Inkraftreten

 

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 22.Juni 2005 in Kraft.

Die Genehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe h in Verb. Mit Art. 35 der Verfassung wurde durch Verfügung des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Südtondern am

22.6.05 erteilt.

 

Nebel/Amrum den  5. Juli 2005